Allgemeine Bedingungen zur Nutzung der Veloparkinganlagen (AGB Veloparking).

1. Geltungsbereich.

1.1 Die vorliegenden AGB Veloparking gelten für die Nutzung der Veloparkinganlagen, die im Eigentum der SBB stehen oder durch die SBB bewirtschaftet werden. 

1.2 Mit der Nutzung der Veloparkinganlage erklären Sie sich mit den nachstehenden Bedin-gungen einverstanden. 

1.3 Allfällige ortsspezifische Nutzungsbestimmungen von Veloparkinganlagen gelten zusätzlich zu den vorliegenden AGB. Im Falle eines Widerspruchs gelten die jeweiligen Spezialbe-stimmungen. 

1.4 Die SBB behält sich das Recht vor, jederzeit und nach eigenem Ermessen die vorliegenden AGB Veloparking ganz oder teilweise zu ändern, zu ergänzen oder zu löschen. Das gilt auch für Verbesserungen und/oder Änderungen an den beschriebenen Informationen bzw. Produkten und Dienstleistungen.

2 Nutzung von Veloparkinganlagen.

2.1 Im Allgemeinen.

Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze ist begrenzt. Es dürfen keine Fahrzeuge ausserhalb der dafür vorgesehenen Plätze abgestellt werden. Die Plätze können nicht re-serviert oder zugeteilt werden. Das Recht auf Zugang bietet keine Garantie auf einen freien Platz. Ansprüche auf Schadenersatz oder entgangenen Gewinn aufgrund eines belegten Veloparkings sind ausgeschlossen.

Die dauerhafte Abstellung über einen längeren Zeitraum ist untersagt.

2.2 Kostenlose, freizugängliche Veloabstellplätze.

Auf kostenlosen, freizugänglichen Veloabstellplätzen darf ein betriebstüchtiges Zweirad (insbesondere Velos, E-Bikes, Scooters, Mofas) ordnungsgemäss parkiert werden, soweit dafür ein freier Platz vorhanden ist. Spezialvelos (z.B. Cargovelos, Velos mit Anhänger) dür-fen abgestellt werden, aber nur, wenn sie in den dafür vorgesehenen Flächen Platz haben. Es dürfen keine Fahrwege blockiert werden. 

2.3 Gesicherte Velostation.

Es dürfen ausschliesslich Velos und E-Bikes abgestellt werden (inkl. Cargovelos, Velos mit Anhänger). 

Berechtigt für den Zugang zur gesicherten Velostation ist, wer ein gültiges Abonnement oder eine gültige Tageskarte für die Nutzung der gesicherten Velostation sowie eine gültige Velocity-Vignette am Velo / E-Bike hat. Die Vignette kann vor Ort in der gesicherten Ve-lostation am Dispenser bezogen werden und muss zwingend sichtbar an der Sattelstütze einmalig angeklebt werden.

Es ist verboten, unberechtigten Personen den Zutritt zur Velostation zu gewähren. Zuwi-derhandlungen sind der SBB AG über die Telefonnummer 0800 117 117 zu melden.

2.4 Nicht zugelassene Nutzungen.

Verboten sind sämtliche anderen Nutzungen als das Abstellen der auf der konkreten Velo-parkinganlage zugelassenen Fahrzeuge innerhalb der Veloparkinganlage resp. der markier-ten Parkfelder, insbesondere: 

  • Abstellen von 3- und 4-rädrigen Fahrzeugen (ausgenommen sind Spezialvelos, wie z.B. Cargovelos, Velos mit Anhänger)
  • Abstellen von Motorrädern, Mofas, Rollern, Scootern, Trottinetts (Elektro- und Ver-brennermotor) und andere Fahrzeuge mit Verbrennermotor in einer gesicherten Ve-lostation
  • Reinigung und Reparatur von Zweirädern (ausgenommen sind Veloparkinganlagen mit Wasch- und/oder Reparaturstationen)
  • Rauchen, Lebensmittel oder Getränke konsumieren, Tiere mitnehmen, Betteln, Kon-sum illegaler Substanzen
  • Ablassen und Auffüllen von Kraftstoffen, Ölen, etc.
  • Lagern von feuergefährlichen Gegenständen und Stoffen sowie von Abfall 
  • Plakatieren oder Verteilen von Werbematerial (Handzettel, Visitenkarten etc.) ohne schriftliche Bewilligung der SBB
  • Kommerzielle Nutzung (Werbung, Verkauf, Vermietung etc.) ohne schriftliche Bewilli-gung der SBB

2.5 Haftungsausschluss.

Die Nutzung der Veloparkinganlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere bei winterlichen Verhältnissen. Die Haftung der SBB wird im Rahmen des gesetzlich Zulässi-gen wegbedungen. Entsprechend lehnt die SBB AG jegliche Haftung für Unfälle, teilweise oder vollständige Beschädigung oder Diebstahl des Fahrzeugs oder seiner Ausrüstung im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ab. Es ist empfohlen, Fahrzeuge mit einem angemes-senen Schloss zu sichern.

2.6 Verstoss gegen die Nutzungsbestimmungen.

Die SBB ist berechtigt, ein Fahrzeug auf Kosten des Nutzenden abtransportieren zu lassen und zu diesem Zweck bei Bedarf allfällige Schlösser entschädigungslos aufzuknacken, wenn: 

  • das Fahrzeug nicht mehr betriebstüchtig ist
  • ein undichtes Teil oder andere Mängel zu einer Gefährdung des Betriebes oder Verun-reinigung des Platzes führen
  • in der gesicherten Velostation: die erforderliche Parkgebühr nicht oder nicht genügend bezahlt wurde
  • bei motorisierten Fahrzeugen: das Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist oder durch die Polizei aus dem Verkehr gezogen wird
  • ein Fahrzeug entgegen den vorstehenden Nutzungsbestimmungen abgestellt ist

Dauerhaft abgestellte Fahrzeuge werden markiert und nach einer Frist von 14 Tagen ab-transportiert. Abtransportierte Zweiräder werden eingestellt. Nach einer Frist von zwei Mo-naten können die Zweiräder entsorgt oder einer anderen Nutzung zugeführt werden. 

Bei einem Verstoss gegen die Parkplatzordnung oder bei unzulässiger Nutzung wird eine Entschädigung von CHF 50.- fällig. In einer gesicherten Velostation wird die Entschädigung auch fällig, wenn der Abstellplatz länger als für die bezahlte Nutzungsdauer belegt oder vorgängig keine Parkgebühr bezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens. 

Den Anweisungen des SBB-Personals und der SBB-Beauftragten ist Folge zu leisten.

2.7 Durchsetzung der Nutzungsbestimmungen.

Die SBB oder durch sie mandatierte Dritte können zur Durchsetzung der Nutzungsbe-stimmungen Kontrollen durchführen. Die SBB ist zudem berechtigt, zur Durchsetzung Ver-fügungen zu erlassen.

3. Gerichtstand und anwendbares Recht.

Für sämtliche Streitigkeiten zwischen Ihnen als Nutzende der Veloparkinganlage und der SBB, welche aus dem Betrieb bzw. der Nutzung der Veloparkinganlagen herrühren, sind die Gerichte am Sitz der SBB in Bern ausschliesslich zuständig. Anwendbar ist aus-schliesslich Schweizerisches Recht. 

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