Wir setzen alles daran, unseren Kundinnen und Kunden ein höchstmögliches Mass an Sicherheit, Funktionalität und Sauberkeit zu bieten. Bitte verhalten Sie sich auf dem gesamten Bahnhofareal mit Respekt, so dass Sie niemanden gefährden, behindern oder stören.
Auf dem Bahnhofareal der SBB ist insbesondere Folgendes nicht gestattet:
- Überschreiten und Betreten der Gleise.
- Strafbare Handlungen, insbesondere der Handel und Konsum illegaler Betäubungsmittel.
- Versperren bzw. Einschränken von Rettungs, Flucht und Verkehrswegen, taktilvisuellen Markierungen sowie Sitzen und Liegen auf Boden und Treppen.
- Fahren bzw. Rollen mit Fahrzeugen aller Art (auch mit Zweirädern, Trottinette, Skateboards, Rollschuhen und dergleichen). Davon ausgenommen sind lnvalidenfahrzeuge wie Rollstühle und bewilligte Fahrten.
- Abstellen von Fahrzeugen aller Art ausserhalb der vorgesehenen Parkflächen. Im Falle einer Zuwiderhandlung behalten wir uns die sofortige Entfernung vor. Kosten werden in Rechnung gestellt.
- Unbeaufsichtigtes Stehenlassen von Gepäck und Gegenständen.
- Ungebührliches Verhalten, Belästigen, Beleidigen und Bedrohen von Personen sowie Bahnpersonal.
- Lärmbelästigung und Abspielen von Ton ohne Bewilligung.
- Persönlichkeitsverletzungen durch Bild oder Tonaufnahmen von Bahnpersonal und Beauftragten der Transportunternehmungen.
- Unberechtigter Aufenthalt in Warteräumen.
- Betteln, Herumlungern und Durchsuchen von Abfallbehältern.
- Rauchen, einschliesslich E-Zigaretten und Verdampfern, ausserhalb der gekennzeichneten Raucherbereiche. Zigarettenreste müssen in den dafür vorgesehenen Behälter entsorgt werden.
- Übermässiger Alkoholkonsum sowie Aufenthalt in offensichtlich betrunkenem Zustand.
- Verunreinigungen (z. B. durch Kaugummi, Zigarettenstummel, Spucken, Urinieren, Bekleben, Beschriften, Besprühen, Verschmutzen usw.).
- Liegenlassen und Wegwerfen von Abfall ausser in die dafür vorgesehenen Behälter.
- Entsorgen von Abfällen aus dem Haushalt oder dem Gewerbe.
- Anbringen von Plakaten und Aushängen. Durchführen von Werbemassnahmen wie Verteilaktionen, Warenangebote, Kundgebungen, Darbietungen, Sammel und Unterschriftenaktionen, Foto und Filmaufnahmen mit Installationen und übrige Tätigkeiten des gesteigerten Gemeingebrauchs ohne Bewilligung.
- Mitführen freilaufender Tiere.
- Füttern von fremden und freilebenden Tieren, insbesondere von Vögeln.
Den Anweisungen von Bahnpersonal und Beauftragten der Transportunternehmen ist Folge zu leisten. Verstösse gegen die Bahnhofordnung werden geahndet und führen insbesondere zu Wegweisungen, Entfernen von Gegenständen, Schadenersatzforderungen und/oder Strafverfolgungen. Es können Umtriebsentschädigungen von mindestens CHF 25.– erhoben werden.
Die Bahnhofordnung stützt sich insbesondere auf das Eisenbahn und auf das Personenbeförderungsgesetz.