Informationen für Beistandspersonen in Bezug auf verbeiständete Personen (Reisende) mit einem Abo des öffentlichen Verkehrs.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen und Hilfestellungen, falls Sie als Beistandsperson für Ihre Klient:innen ein Generalabonnement (GA), Halbtax-Abo, Strecken-Abo, Modul- oder Verbund-Abo kaufen.
Die nachfolgenden Informationen gelten für folgende Arten von Beistandschaften:
Vertretungsbeistandschaft gem. Art. 394 ZGB mit dem Aufgabenbereich «Administration» und/oder «Finanzen» und/oder «Einkommensverwaltung»
Umfassende Beistandschaft gem. Art. 398 ZGB
Vormundschaft für Kinder gem. Art. 327a ZGB
Beistandschaft für Kinder gem. Art. 325 ZGB
Beistandschaft für Kinder gem. Art. 308 Abs. 2 ZGB mit dem Aufgabenbereich «Finanzen»
Entscheiddispositiv (Ernennungsurkunde).
Damit die gesetzlichen Grundlagen im Zusammenhang mit einer Beistandschaft eingehalten werden können, ist es zentral, dass die betroffenen Reisenden als verbeiständete Personen erkannt resp. gemeldet werden.
Beim Kauf eines Abos sowie bei Änderungen und Anpassungen dieses Abos muss eine Kopie des Entscheiddispositivs (Ernennungsurkunde) unaufgefordert vorgewiesen werden. Das Entscheiddispositiv (Ernennungsurkunde) wird bei der reisenden Person bis auf Widerruf in der Kundenhistorie hinterlegt.
Tipp: Für einen zeitnahen Austausch von Dokumenten mit dem SBB Contact Center geben Sie als Beistandsperson beim Telefongespräch (0848 44 66 88, CHF 0.08/Min.) der/dem Agent:in des SBB Contact Centers die E-Mail-Adresse der Beistandsperson an. Die/der Agent:in des SBB Contact Center schickt anschliessend auf diese Adresse eine E-Mail, die Sie danach für den Austausch der Dokumente nutzen können.
Kontaktadressen.
Auf der unten verlinkten Übersicht sind alle Kontaktstellen sowie die dazugehörigen Anliegen aufgeführt, um welche sich die Kontaktstelle kümmert.
Wichtig:
Bitte erwähnen Sie bei jeder Kontaktaufnahme, dass es sich um eine Beistandschaft handelt.
Sofern nicht bereits vorhanden, müssen Sie ein Entscheiddispositiv (Ernennungsurkunde) beilegen.
Eine Auskunft zur reisenden Person erfolgt nur an Personen, die auf dem Entscheiddispositiv (Ernennungsurkunde) aufgeführt sind. Als Beistandsperson können Sie weiteren Personen (z.B. administratives Personal einer Berufsbeistandschaft) Auskunftsvollmachten einräumen, sodass auch diese Personen Auskunft erhalten.
Die reisende Person erhält immer Auskunft zu den eigenen Abonnementen.
Zusammenarbeit mit externen Stellen.
Die hier zusammengestellten Informationen wurden zusammen mit der KOKES (Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz) sowie dem SVBB (Schweizerischer Verband der Berufsbeistandspersonen) erarbeitet und werden laufend den Bedürfnissen angepasst.
Wichtige Informationen zum GA und Halbtax.
Da sich ein GA oder Halbtax-Abo automatisch verlängert, wird beim Kauf ein unbefristeter Vertrag abgeschlossen.
Falls Sie als Beistandsperson für die verbeiständete Person (Reisende:r) ein GA/Halbtax-Abo mittels Bestellscheins kaufen, müssen Sie sich bei Punkt 3 als «Vertragspartner:in (Rechnungsempfänger:in)» erfassen.
Zusätzlich müssen Sie die Anrede «Beistandschaft/gesetzliche Vertretung» ankreuzen.
Sie als Beistandsperson gelten beim Kauf eines GA resp. Halbtax für verbeiständete Personen (Reisende) als Rechnungsempfänger:in. Das bedeutet, Sie erhalten die Rechnung für das GA resp. Halbtax-Abo und sorgen dafür, dass diese bezahlt wird. Darüber hinaus gelten keine weiteren Verpflichtungen. Insbesondere haften Sie als Beistandsperson in Ihrer Rolle als Rechnungsempfänger:in NICHT für den zugrundeliegenden Vertrag.
Das Wort «Vertragspartner:in» ist in diesem Zusammenhang ein öV-interner Begriff und nicht als betreibungsrechtlicher Begriff zu verstehen. Sie als Beistandsperson werden nie betrieben. Für die Beistandsperson ist der Begriff «Rechnungsempfänger:in» massgebend.
Wie Sie als Beistandsperson den Bestellschein korrekt ausfüllen, entnehmen Sie der nachfolgend verlinkten Vorlage.
Zur Vorlage
Wichtig: Wenn die verbeiständete Person das GA resp. Halbtax trotz bestehender Beistandschaft selbst kauft und somit der Kaufvorgang nicht über die Beistandsperson läuft, ist die reisende Person auch Vertragspartnerin (Rechnungsempfänger:in). Die Beistandsperson tritt gegenüber der SBB nicht in Erscheinung. Somit werden sämtliche Informationen sowie Rechnungsstellungen direkt der reisenden Person zugestellt.
Das Wort «Vertragspartner:in» ist im Zusammenhang mit dem Kauf eines GA resp. Halbtax-Abo ein öV-interner Begriff. Für die Beistandsperson ist der Begriff «Rechnungsempfänger:in» massgebend.
Sie als Beistandsperson gelten beim Kauf eines GA resp. Halbtax für verbeiständete Personen (Reisende) mit einer Beistandschaft als Rechnungsempfänger:in. Das bedeutet, Sie erhalten die Rechnung für das GA resp. Halbtax-Abo und sorgen dafür, dass diese bezahlt wird. Darüber hinaus gelten keine weiteren Verpflichtungen. Insbesondere haften Sie als Beistandsperson in Ihrer Rolle als Rechnungsempfänger:in NICHT für den zugrundeliegenden Vertrag (bspw. im Rahmen von Betreibungen).
Füllen Sie als Beistandsperson beim Kauf eines GA resp. Halbtax den Bestellschein gemäss Vorlage aus und haben Sie die Anrede «Beistandschaft/gesetzliche Vertretung» gewählt, haften Sie als unter Punkt 3 angegebene/s Person/Amt NICHT für den zugrundeliegenden Vertrag.
Wichtig: Bitte geben Sie beim Neukauf eines Abos KEINE IBAN an. Die relevante Bankverbindung wird erst bei einer Kündigung und einer daraus folgenden Auszahlung benötigt und - falls die Beistandschaft bekannt ist - entsprechend bei der/dem Vertragspartner:in resp. Rechnungsempfänger:in angefragt. Damit wird sichergestellt, dass die Auszahlung korrekt erfolgt.
Das GA resp. Halbtax-Abo wird automatisch erneuert. Die neue Rechnung wird zwei Monate vor Ablauf des Abojahres an den/die Vertragspartner:in – im Zusammenhang mit einer Beistandschaft somit an den/die Rechnungsempfänger:in – verschickt.
Beim GA mit der monatlichen Zahlart erfolgt der Versand der Rechnung monatlich an den Rechnungsempfänger/die Rechnungsempfängerin.
Das GA kann frühestens auf 6 Monate nach dem ersten Gültigkeitstag gekündigt werden. Wenn das Abo für die nächste Gültigkeitsperiode nicht mehr benötigt wird, muss dieses bis zum letztmöglichen Kündigungstermin (mindestens 1 Abomonat vorher) gekündigt werden.
Den möglichen Kündigungstermin für die neue Gültigkeitsperiode des Abos erfahren Sie als Rechnungsempfänger:in telefonisch im SBB Contact Center 0848 44 66 88 (CHF 0.08/Min.) oder an jeder bedienten Verkaufsstelle des öffentlichen Verkehrs. Ausserdem werden Sie per Post über die Kündigungsmöglichkeit informiert.
Das Halbtax kann bis einen Monat vor der jährlichen, automatischen Verlängerung gekündigt werden.Link öffnet in neuem Fenster.
Wichtig: Eine Kündigung kann sowohl durch den/die Vertragspartner:in – im Zusammenhang mit einer Beistandschaft der Rechnungsempfänger:in – als auch durch die reisende handlungsfähige Person selbst ausgesprochen werden.
Bei einer Änderung in Bezug auf die Beistandschaft (bspw. neue Beistandsperson) muss ein neuer Vertrag ausgestellt werden. Die neue Beistandsperson meldet sich dazu mit einer Kopie des Entscheiddispositiv (Ernennungsurkunde) beim SBB Contact Center oder an jeder bedienten Verkaufsstelle des öffentlichen Verkehrs.
Es wird ein neuer Vertrag ausgestellt, welcher vom/von der neuen Vertragspartner:in (= Rechnungsempfänger:in) zu unterschreiben ist. Trotz Unterschrift haftet die als Beistandsperson in ihrer Rolle als Rechnungsempfänger:in NICHT für den zugrundeliegenden Vertrag.
Falls die Änderung darin besteht, dass die Rechnung künftig an die verbeiständete Person geschickt werden soll, ist ebenfalls ein neuer Vertrag auszustellen. Diesfalls wird die Beistandsperson als Vertragspartner:in (= Rechnungsempfänger:in) gelöscht und die reisende Person ist identisch mit der Vertragspartner:in.
Im Falle von Mahnungen oder einem Inkassofall hilft die Inkassostelle der SBB weiter. Die Kontaktdaten finden Sie auf der nachfolgend verlinkten Übersicht. Bitte geben Sie sich mit dem Entscheiddispositiv (Ernennungsurkunde) als Beistandsperson zu erkennen oder erteilen Sie einer Drittperson (z.B. administratives Personal einer Berufsbeistandschaft) eine entsprechende Auskunftsvollmacht.
Eine Kopie des aktuellen IV-Ausweises der reisenden Person oder die aktuelle Bestätigung für die Renten- und Hilflosentschädigung der AHV/IV genügen für die Geltendmachung.
Auf swisspass.ch kann die handlungsfähige, reisenden Person jederzeit ein persönliches Kundenkonto mit persönlichem Login erstellen und die persönlichen Daten selbstständig verwalten (bspw. Kündigen eines Abonnements, Erfassen einer IBAN zur Auszahlung von Guthaben aus einer Abo-Erstattung, Mutation von Kontaktkanal oder Anpassen von persönlichen Angaben).
Die Vertragspartner:in (= Rechnungsempfänger:in) und somit die Beistandsperson hat keinen Zugriff auf dieses persönliche Kundenkonto der reisenden Person.
Rechnungen können nur von der/dem Vertragspartner:in (= Rechnungsempfänger:in) eingesehen werden, nicht jedoch von der reisenden Person.
Wichtige Informationen zum Strecken-Abo, Modul-Abo und Verbund-Abo.
Ein Strecken-Abo, Modul-Abo oder Verbund-Abo verlängert sich NICHT automatisch. Nach Ablauf der Gültigkeit des bestehenden Abos muss aktiv ein neues Abo gekauft werden.
Die reisende Person wird per SMS oder E-Mail über den letzten Gültigkeitstag informiert. In dieser Nachricht wird ebenfalls ein Link zur Erneuerung des Abos mitgeschickt – so kann das Abo bequem online und ab dem gewünschten Datum erneuert werden.
Tipp: Falls Sie als Beistandsperson die Informationen wie den Hinweis zum letzten Gültigkeitstag des Abos oder den Erneuerungslink für das Abo erhalten möchten, haben Sie aufgrund Ihrer Rolle die Möglichkeit, bei den Kundendaten der reisenden Person Ihre E-Mail-Adresse oder die allgemeine E-Mail-Adresse Ihrer Organisation erfassen zu lassen. Weisen Sie dazu eine Kopie des Entscheiddispositiv vor. Für weitere Informationen zum Abo (bspw. Art des Abos, Preis) wenden Sie sich bitte an eine bediente Verkaufsstelle des öffentlichen Verkehrs oder telefonisch beim SBB Contact Center 0848 44 66 88 (CHF 0.08/Min.).
Ein Neukauf kann an jeder bedienten Verkaufsstelle des öffentlichen Verkehrs, an einem Automaten, online in einem Webshop des öffentlichen Verkehrs oder telefonisch im SBB Contact Center 0848 44 66 88 (CHF 0.08/Min.) erfolgen. Es muss kein Bestellschein ausgefüllt werden.
Dabei müssen nur die Daten der reisenden Person angegeben werden. Die Daten der vertretungsberechtigten Person können nicht erfasst werden. Die Rolle als «Vertragspartner:in» resp. «Rechnungsempfänger:in» gibt es bei Strecken-Abos, Modul-Abos oder Verbund-Abos und somit bei allen Abos ohne automatische Erneuerung nicht.
Tipp: Falls Sie als Beistandsperson die Informationen wie den Hinweis zum letzten Gültigkeitstag des Abos oder die Informationen zur Erneuerung erhalten möchten, haben Sie aufgrund Ihrer Rolle die Möglichkeit, bei den Kundendaten der reisenden Person Ihre E-Mail-Adresse oder die allgemeine E-Mail-Adresse Ihrer Organisation erfassen zu lassen. Weisen Sie dazu eine Kopie des Entscheiddispositiv vor. Für weitere Informationen zum Abo (bspw. Art des Abos, Preis) wenden Sie sich bitte an eine bediente Verkaufsstelle des öffentlichen Verkehrs oder telefonisch beim SBB Contact Center 0848 44 66 88 (CHF 0.08/Min.).
Die Rolle «Vertragspartner:in (Rechnungsempfänger:in)» existiert im Zusammenhang mit dem Strecken-Abo, Modul-Abo und Verbund-Abo nicht.
Die Rolle «Beistandschaft/gesetzliche Vertretung» existiert im Zusammenhang mit dem Strecken-Abo, Modul-Abo und Verbund-Abo nicht.
Eine allfällige Auszahlung aufgrund einer Erstattung oder Rückgabe erfolgt bei Strecken-, Modul- oder Verbund-Abos grundsätzlich nie auf eine IBAN. Der Erstattungsbetrag wird auf das beim Kauf verwendete Zahlmittel (bei Barzahlung in bar, bei Kartenzahlung auf die beim Kauf verwendete Karte usw.) ausbezahlt.
Auf ausdrücklichen Wunsch der Beistandsperson kann im SBB Contact Center ausnahmsweise eine Auszahlung auf eine IBAN verlangt werden. Bedingung ist, dass die reisende Person ein gültiges Halbtax (oder GA) und somit ein Kundenkonto besitzt. Die Beistandsperson meldet sich für die Erstattung mit der IBAN und dem Wunsch zur Auszahlung via Kundenkonto im SBB Contact Center. Eine Erstattung inkl. Gutschrift auf eine IBAN kann NICHT an einer bedienten Verkaufsstelle des Öffentlichen Verkehrs vorgenommen werden.
Hinweis: Eine Erstattung kann jederzeit vom/von der handlungsfähigen Aboinhaber:in ausgelöst werden.
Wir erinnern die reisende Person rechtzeitig über den Ablauf des aktuellen Abos. Dabei werden auch die Möglichkeiten bezüglich der Erneuerung des Abos kommuniziert.
Tipp: Falls Sie als Beistandsperson die Informationen wie den Hinweis zum letzten Gültigkeitstag des Abos oder die Informationen zur Erneuerung erhalten möchten, haben Sie aufgrund Ihrer Rolle die Möglichkeit, bei den Kundendaten der reisenden Person Ihre E-Mail-Adresse oder die allgemeine E-Mail-Adresse Ihrer Organisation erfassen zu lassen. Weisen Sie dazu eine Kopie des Entscheiddispositiv (Ernennungsurkunde) vor. Für weitere Informationen zum Abo (bspw. Art des Abos, Preis) wenden Sie sich bitte an eine bediente Verkaufsstelle des öffentlichen Verkehrs oder telefonisch beim SBB Contact Center 0848 44 66 88 (CHF 0.08/Min.).
Es ist keine Kündigung notwendig. Wird das Abo nach dem letzten Gültigkeitstag nicht aktiv verlängert, ist kein gültiges Abo mehr vorhanden.
Die Beistandschaft ist nicht erfasst. Es braucht deshalb bei einer Änderung der Zuständigkeit keine Anpassung.
Falls bei den Kundendaten der reisenden Person eine persönliche E-Mail-Adresse der Beistandsperson oder die allgemeine E-Mail-Adresse Ihrer Organisation erfasst ist, dann müssen Sie diese bei einem Wechsel der Zuständigkeit entsprechend anpassen. Weisen Sie dazu eine Kopie des Entscheiddispositiv (Ernennungsurkunde) vor.
Beim Strecken-Abo, Modul-Abo oder Verbund-Abo werden weder Mahnung verschickt, noch fällt die reisende Person ins Inkasso. Gründe sind, dass bereits vor Start der Abo-Gültigkeit der Preis des Abos beglichen wurde und sich diese Abos nicht automatisch verlängern.
Im Falle von «Reisen ohne gültigen Fahrausweis» hilft das Servicecenter Einnahmen weiter. Die Kontaktdaten finden Sie auf der nachfolgend verlinkten Übersicht mit sämtlichen Kontaktstellen oder auf dem Forderungsbeleg. Bitte geben Sie sich mit dem Entscheiddispositiv (Ernennungsurkunde) als Beistandsperson zu erkennen.
Auf swisspass.chLink öffnet in neuem Fenster. kann die handlungsfähige reisende Person jederzeit ein persönliches Kundenkonto mit persönlichem Login erstellen und die persönlichen Daten selbstständig verwalten (bspw. Kündigen eines Abonnements, Erfassen einer IBAN zur Auszahlung von Guthaben aus einer Abo-Erstattung, Mutation von Kontaktkanal oder Anpassen von persönlichen Angaben).
Die Beistandsperson hat keinen Zugriff auf dieses persönliche Kundenkonto der reisenden Person.
Weitere Informationen.
Wird die Beistandschaft (oder der betreffende Aufgabenbereich «Administration» und/oder «Finanzen» und/oder «Einkommensverwaltung») aufgehoben, muss diese Änderung mitgeteilt werden. Bitte wenden Sie sich hierzu mit dem Entscheiddispositiv, welches die Aufhebung bestätigt, an eine bediente Verkaufsstelle des öffentlichen Verkehrs oder telefonisch ans SBB Contact Center 0848 44 66 88 (CHF 0.08/Min.). Die Angaben (z.B. Vertragspartner:in resp. Rechnungsempfänger:in, Kontaktangaben wie E-Mail usw.) werden überprüft und ggf. angepasst.
Bei Erreichen der Volljährigkeit wird die Vormundschaft/Beistandschaft von Minderjährigen (Kindesschutzmassnahme) per Gesetz automatisch aufgehoben. Entsprechend muss kein Entscheiddispositiv vorgelegt werden. Die Mitteilung über das Ende der Massnahme ist trotzdem vorzunehmen (keine automatische Aufhebung!).
Bei einer Beistandschaft hat die Beistandsperson je nach Umständen den Auftrag, die verbeiständete Person zu befähigen, gewisse Geschäfte (wieder) selbst zu tätigen. Wird die Zuständigkeit für den Abo-Kauf usw. im Rahmen einer laufenden Beistandschaft auf die verbeiständete Person übertragen, müssen die laufenden Verträge ebenfalls angepasst werden. Als Beistandsperson wenden Sie sich dazu an eine bediente Verkaufsstelle des öffentlichen Verkehrs oder telefonisch an das SBB Contact Center 0848 44 66 88 (CHF 0.08/Min.).
In Ausnahmefällen kann der SwissPass deponiert werden. Damit muss die reisende Person den SwissPass im ÖV nicht mehr persönlich mitführen. SwissPass-Karten können gegen eine jährliche Gebühr beim Servicecenter Einnahmen deponiert werden. Weitere Informationen zur Deponierung finden Sie im Tarif 600 «Gemeinsame Tarif-Nebenbestimmungen für den nationalen Direkten Verkehr und die Verbünde» unter Ziffer 4.7 «Deponierung SwissPass-Karte».
Die Deponierung ist auf Antrag der Beistandsperson möglich, wobei kein genereller Anspruch auf eine Deponierung besteht. Jeder Antrag wird einzeln vom SBB Service-Center Einnahmen geprüft, welches anschliessend über den Anspruch einer Deponierung entscheidet.
Stellen Sie Ihre Frage – unser Chatbot nutzt künstliche Intelligenz, um Ihnen jederzeit weiterzuhelfen und leitet Sie bei Bedarf an eine:n Kundenberater:in weiter.
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